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Anleinpflicht für Hunde und Taubenfütterungsverbot

(bro) (stve) Aus aktuellem Anlass weist die Stadt Eberbach darauf hin, dass Hunde nach §10 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Eberbach im Siedlungsbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen sind. Die Polizeiverordnung regelt außerdem, dass Hunde außerhalb des Siedlungsgebietes nur frei herumlaufen dürfen, wenn sie in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann. Zusätzlich hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Spielplätzen oder auf direkt an öffentlichen Flächen angrenzenden Privatgrundstücken verrichtet.

Auch bezüglich Tauben gibt es eine Verordnung. Nach § 12 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung dürfen Tauben auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Grün- u. Erholungsanlagen sowie Spiel- und Sportplätzen nicht gefüttert werden.

Es wird dringend gebeten die Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Auskünfte erteilt die Stadtverwaltung Eberbach, Leopoldsplatz 1, Zimmer 1.08, Tel. (06271) 87-244.

10.04.12

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