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Auch nicht bebaute Grundstücke sollten gepflegt werden

(bro) (stve) Immer wieder beschweren sich Einwohner bei der Stadtverwaltung, weil Grundstücke im Siedlungsbereich verwahrlost sind, und die Nachbargrundstücke durch Samenflug oder Verunkrautung beeinträchtigt werden.

Aufgrund einer Änderung des Landesnaturschutzgesetzes haben die Gemeindeverwaltungen in Fällen von nicht gepflegten Grundstücken im Siedlungsbereich schon seit geraumer Zeit keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Grundstückseigentümer.

Nachbarn, die sich an verwilderten Grundstücken im Siedlungsbereich stören bzw. den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich letztendlich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften wehren.

Für Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken besteht nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes die Verpflichtung, diese zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr gemäht werden.

Um Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden und zur Wahrung gut nachbarlicher Beziehungen, werden Eigentümer unbebauter Grundstücke im Siedlungsbereich gebeten, die Flächen auf freiwilliger Basis regelmäßig zu mähen und im ordentlichen Zustand zu halten.

06.07.17

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