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Hundekot entsorgen - Hunde an die Leine

(bro) (stve) Da in letzter Zeit vermehrt Hundekot auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und in Grünanlagen entdeckt wurde und entsprechende Beschwerden eingegangen sind, weist die Stadt Eberbach auf die Einhaltung des § 10 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung hin.

Der Hundehalter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass sein Hund die Notdurft nicht auf Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Spielplätzen oder auf direkt an öffentlichen Flächen angrenzenden Privatgrundstücken verrichtet.

Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich. Diese Seite der Hundehaltung kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden.

Es muss auch nicht sein, dass den Landwirten die Hinterlassenschaft der Vierbeiner beim Mähen oder Abernten der Anbauflächen „um die Ohren fliegt“. Dies ist nicht nur unappetitlich, sondern der Hundekot kann auch gefährliche Krankheitserreger enthalten, welche dann von den Weidetieren aufgenommen werden.

Deshalb sollte darauf geachtet werden, wo der Hund sein "Geschäft" erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen sowie landwirtschaftliche Flächen sind dafür tabu.

Sollte der Hund dennoch an einer dieser Stellen sein "Geschäft" verrichten, ist der Halter dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen.

Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wenn man beim Gassi gehen eine Tüte, ein Stück Papier oder eine Pappe mit sich führt und damit den Kot des Vierbeiners einsammelt und ordnungsgemäß über einen Abfallkorb/Restmülltonne entsorgt, trägt man mit dazu bei, das Stadtgebiet sauber zu halten.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Hunde nach § 10 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Eberbach im Siedlungsbereich, auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen sind.

Die Polizeiverordnung regelt außerdem, dass Hunde ansonsten (außerhalb des Siedlungsgebietes) nur frei herumlaufen dürfen, wenn sie in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.

Man sollte den Hund niemals unbeaufsichtigt umherlaufen lassen. Er sollte spätestens dann angeleint werden, wenn sich andere Menschen oder Tiere nähern, um Belästigungen oder gar Konfrontationen zu vermeiden.

Es wird dringend gebeten, die o. g. Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

17.05.18

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