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(bro) (stve) Das Bürgerbüro, Leopoldsplatz 1, Zimmer E 05, weist bezüglich der gesetzlichen Meldepflicht auf entsprechende Bestimmungen hin:
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde melden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde abmelden.
Die Pflicht zur An- und Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat diese Pflicht derjenige, dessen Wohnung diese Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, müssen nur angemeldet werden, wenn sie nicht in die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

16.02.05

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